Wer 18 Punkte in Flensburg ansammelt, ist den Führerschein los. Ausnahmen sind dabei nicht möglich, entschied jetzt
das Verwaltungsgericht Mainz. Dies gilt auch dann, wenn einige der Punkte im Verkehrszentralregister alsbald zu tilgen
sind.
Der Antragsteller hatte vor allem wegen Tempo- und Abstandsverstößen 18 Punkte angesammelt. Daraufhin entzog ihm die
zuständige Kreisverwaltung Ende April 2006 die Fahrerlaubnis. Diese Maßnahme ist nach dem Straßenverkehrsgesetz sofort
vollziehbar.
Dagegen legte der Betroffene Widerspruch ein und wandte sich im Rahmen eines Eilverfahrens an das Verwaltungsgericht
mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen und so den Sofortvollzug zu stoppen. Es gehe
nicht an, ihm jetzt mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis zu entziehen, obwohl fünf seiner Eintragungen noch in
diesem Jahr tilgungsreif würden. Schon bis zum - derzeit noch nicht absehbaren - Erlass des Widerspruchsbescheids werde
er mit weniger als 18 Punkten belastet sein.
Dem Ansinnen mochten die Richter jedoch nicht folgen. Mit dem Erreichen von 18 Punkten gelte ein Führerscheininhaber
nach dem Gesetz "unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen", heißt es in der jetzt veröffentlichten
Entscheidung, die Erlaubnis müsse ihm entzogen werden. Rechtmäßig sei die Entziehungsverfügung, wenn "im Zeitpunkt ihrer
Bekanntgabe" die verkehrsrechtlichen Verstöße mit mindestens 18 Punkten bewertet seien. Die Tilgungsreife eines Teils der
Verstöße bis zum Erlass der Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren oder bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids sei
nicht zu berücksichtigen.
Wie insbesondere die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Fahrerlaubnisentzugs belege, gehe es dem
Gesetzgeber darum, Fahrerlaubnisinhaber, die sich angesichts ihres Punktestandes als "fahrungeeignet" erwiesen hätten,
rasch und wirksam aus dem Verkehr zu ziehen. Dies verbiete es, eine Entziehungsverfügung nach ihrer Bekanntgabe wegen
inzwischen erfolgter Tilgung eines Teils der Verstöße als rechtswidrig zu bewerten.
3 L 455/06.MZ