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Neue Verkehrsregeln, |
ADAC |
höhere Strafen: Tschechien |
Seit Anfang Juli gelten in Tschechien diverse neue Verkehrsregeln, die Urlauber und Geschäftsreisende kennen
sollten, schon weil gleichzeitig auch die Bußgelder erhöht wurden. Eine Übersicht.
Die Pflicht zum Fahren mit Licht auch am Tage gilt nun wie bereits berichtet ganzjährig. Die Angaben über die Höhe
des Bußgelds bei Verstößen sind unterschiedlich: 1.500 Kronen (ca. 53 Euro) als neue allgemeiner Mindestsatz sind
es laut ADAC, während der ACE Auto Club Europa gar 2.000 Kronen (71 Euro) recherchiert hat.
Wer ohne Freisprecheinrichtung am Steuer telefoniert, riskiert laut ADAC ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet 53 bis
90 Euro. Bis zu 3.530 Euro werden laut ADAC fällig, wenn Radarwarngeräte benutzt werden. Bei Verstößen gegen die
Vignettenpflicht auf Autobahnen werden an Ort und Stelle Geldbußen in Höhe von rund 175 Euro kassiert.
Im Kreisverkehr gelten jetzt die gleichen Regeln wie in Deutschland: Geblinkt werden darf nur beim Verlassen des
Kreisels. 50 Meter vor sowie auf Bahnübergängen gilt Tempo 30. Die Warnwestenpflicht bei einem Unfall oder einer
Panne auf Landstraßen oder Autobahnen gilt nur für gewerblich genutzte Fahrzeuge.
Eine durchgezogene gelbe Linie am Fahrbahnrand bedeutet Halt- und Parkverbot; bei einer unterbrochenen gelben Linie
darf gehalten werden. Parkknöllchen kosten mindestens 53 Euro. Kinder unter 12 Jahren mit einem Gewicht unter 36 kg
oder einer Größe bis 1,50 Meter müssen in geeigneten Kinderrückhaltesystemen befördert werden; Radfahrer unter 18
Jahren schließlich benötigen einen Schutzhelm.
Der ADAC weist ferner darauf hin, dass bei Unfällen mit Personenschäden, schweren Sachschäden oder bei ungeklärter
Schuldfrage die Polizei gerufen werden muss. Das Fahren unter Alkoholeinfluss stellt in jedem Fall eine Verkehrsstraftat
dar und wird mit mindestens 25.000 Kronen (ca. 880 Euro) bestraft.
In Tschechien ist außerdem vorgeschrieben, ein Ersatzglühlampen-Set mitzuführen. Dies gilt auch für ausländische
Autofahrer und nach Angaben des ACE auch für Fahrzeuge mit Xenon-Scheinwerfern, die nur in der Werkstatt getauscht
werden können. Die Strafe beträgt hier umgerechnet 10 Euro laut ACE und 53 Euro laut ADAC.