Ein Auto, das ohne Betätigung der Lenkung nach rechts zieht, ist mit einem Sachmangel behaftet, der zum Rücktritt vom
Kaufvertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin unter Berufung auf Herstellerangaben vorträgt, es handele
sich dabei um eine serientypische Erscheinung.
Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 19.07.2006 (2-02 O 470/05) entschieden und einer Frau
Recht gegeben, die in einem Autohaus einen Gebrauchtwagen gekauft und sodann festgestellt hatte, dass dieser beim
Geradeausfahren nach rechts zieht.
Dieses Phänomen war nicht wie normalerweise mit einer Reparatur bzw. einem Einstellen an der Vorderachse in den Griff
zu bekommen, wurde auch von einem Sachverständigen festgestellt und von der Beklagten - dem Autohaus - nicht in Abrede
gestellt.
Die Beklagte wehrte sich jedoch gegen den Vorwurf eines Sachmangels und argumentierte insoweit, entsprechend den
Ausführungen des Herstellers entspreche das Fahrzeug dem Stand der Technik. Das Schiefziehen sei eine "serientypische
Erscheinung", eine technische Lösung könne man nicht anbieten.
Dem folgte die Kammer jedoch nicht. Vielmehr wertete das Gericht das Schiefziehen des Wagens als Sachmangel und den
von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag als wirksam. In der Entscheidung heißt es, die Beschaffenheit des
Fahrzeugs sei an dem heutigen Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge zu messen. Maßstab sei der Entwicklungsstand
der gesamten Automobilindustrie und nicht derjenige eines bestimmten Fahrzeugherstellers. Der Käufer eines modernen
Gebrauchtfahrzeugs dürfe davon ausgehen, dass dieses so konstruiert sei, dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkhilfe
geradeaus fahre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.