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"Starenkasten": |
Endl/Autokiste |
Wer mit Reflektoren im Auto für schlechte Fotos sorgt, begeht Sachbeschädigung |
Wer in seinem Pkw Reflektoren oder ähnliche Vorrichtungen anbringt, um Blitzanlagen "auszutricksen", kann zwar
möglicherweise der Bestrafung wegen des Tempo- oder Rotlichtverstoßes entgehen, muss stattdessen aber sogar mit
einer Strafanzeige rechnen.
Der Anwalt-Suchservice berichtet von einem Autofahrer, der in seinem Pkw an der Hinterseite von Sonnenblende und
Innenspiegel mehrere Reflektoren angebracht hatte, um zu verhindern, dass brauchbare "Blitzaufnahmen" von ihm
gemacht werden konnten.
Der Plan ging zunächst auf. Als der Mann eines Tages tatsächlich an einer Verkehrsüberwachungsanlage "geblitzt"
wurde, führte die starke Reflektion zu einer Überbelichtung der Aufnahme. Eine Identifizierung des Fahrers war
deshalb nicht möglich. Der erfindungsreiche Verkehrssünder staunte allerdings nicht schlecht, als ihm wenig später
eine Strafanzeige wegen "Fälschung technischer Aufzeichnungen" ins Haus flatterte. Der Fall ging durch drei Instanzen,
und das Oberlandesgericht München verurteile den Mann schließlich (Urteil vom 15.05.2006;
- 4 St RR 53/06 -).
Der Angeklagte habe zwar keine Fälschung technischer Aufzeichnungen begangen, denn durch die Reflektoren sei kein
Aufzeichnungsergebnis verfälscht, sondern die Herstellung einer brauchbaren Aufnahme von vornherein ganz verhindert
worden. In derartigen Manipulationen könne aber eine Sachbeschädigung liegen, so die Richter.
Durch die Reflektoren im Auto habe der Mann auf die Verkehrsüberwachungsanlage eingewirkt und ihre Funktionsfähigkeit
zumindest vorübergehend beeinträchtigt. Sie habe sich - jedenfalls zeitweise - nicht mehr voll einsetzen lassen und
keine brauchbaren Aufnahmen geliefert. Das, so die Richter, reiche für eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung aus.
Eine Substanzverletzung sei ebenso wenig erforderlich wie eine dauerhafte Verschlechterung der Brauchbarkeit. Dass die
Reflektoren die Funktion der Anlage nur für einen sehr kurzen Moment verhinderten, spiele ebenfalls keine Rolle.
Schließlich sei es dem Autofahrer nur darauf angekommen, dass gerade im entscheidenden Moment keine brauchbare Aufnahme
von ihm gemacht werden konnte.
Das OLG verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und endgültigen Entscheidung über das Strafmaß an das
Landgericht zurück.