Das unabhängige Portal rund um Automobil & Verkehr
Dienstag, 23. April 2024
Schrift: kleiner | größer
Lesezeit: ~ 2 Minuten
Sieben Jahre statt 18 Monate Stilllegung möglich

Young- und Oldtimer: Neue Zulassungsregeln ab März 2007

Siehe Bildunterschrift
"Einmotten": Künftig Autokiste
sieben Jahre einfache Stilllegung möglich
Am 1. März 2007 treten neue Vorschriften für die Fahrzeugzulassung in Kraft. Die Änderungen beziehen sich laut DEKRA neben der Wiederzulassung von Fahrzeugen unter anderem auf die Begutachtung und das rote Kennzeichen für Oldtimer sowie die Begutachtung nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge.
Änderung Nummer 1 betrifft die Wiederzulassung: Wird ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht künftig eine reguläre Hauptuntersuchung (HU) aus.

Sie ist nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt für die Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen und die Abgasuntersuchung. Derzeit gilt ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als "endgültig aus dem Verkehr gezogen". Für eine Wiederzulassung ist dann ein Gutachten zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich, das umfangreicher und teurer als die normale HU ist.

Wer für ein historisches Fahrzeug ein H-Kennzeichen beantragen möchte, braucht dafür wie bisher ein Gutachten zur Einstufung als Oldtimer (bisher nach § 21c StVZO, neu: § 23 StVZO). Diese Begutachtung darf künftig aber auch von Prüfingenieuren - bisher nur von amtlich anerkannten Sachverständigen - durchgeführt werden. Die Oldie-Besitzer können damit die Prüforganisation frei wählen.

Das rote Oldtimerkennzeichen ("07er-Nummer") wird ab März nur noch an Fahrzeuge ausgegeben, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr kamen. Die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird aufgehoben. Die Fahrzeuge müssen vorher einer Untersuchung im Umfang einer HU unterzogen werden. Das Kennzeichen ermöglicht unverändert die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen. Eingeschlossen sind An- und Abfahrt sowie Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Bei den 06er-Nummern gibt es keine Neuerungen.

Die Begutachtung der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen schließlich (bisher: § 17 Abs. 3 StVZO) darf künftig nur noch durch amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer sowie Prüfingenieure durchgeführt werden. Die Verwaltungsbehörde kann ein entsprechendes Gutachten verlangen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO nicht entspricht.

Die Neuerungen hinsichtlich der StVZO und der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurden laut DEKRA am 29. April 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
text  Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
Sie befinden sich im Archiv. Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.