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"Einmotten": Künftig |
Autokiste |
sieben Jahre einfache Stilllegung möglich |
Am 1. März 2007 treten neue Vorschriften für die Fahrzeugzulassung in Kraft. Die Änderungen beziehen sich laut
DEKRA neben der Wiederzulassung von Fahrzeugen unter anderem auf die Begutachtung und das rote Kennzeichen für
Oldtimer sowie die Begutachtung nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge.
Änderung Nummer 1 betrifft die Wiederzulassung: Wird ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal
sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht künftig eine reguläre Hauptuntersuchung (HU) aus.
Sie ist nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt für die Sicherheitsprüfung bei
Nutzfahrzeugen und die Abgasuntersuchung. Derzeit gilt ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als "endgültig
aus dem Verkehr gezogen". Für eine Wiederzulassung ist dann ein Gutachten zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis
nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich, das umfangreicher und teurer als
die normale HU ist.
Wer für ein historisches Fahrzeug ein H-Kennzeichen beantragen möchte, braucht dafür wie bisher ein Gutachten zur
Einstufung als Oldtimer (bisher nach § 21c StVZO, neu: § 23 StVZO). Diese Begutachtung darf künftig aber auch von
Prüfingenieuren - bisher nur von amtlich anerkannten Sachverständigen - durchgeführt werden. Die Oldie-Besitzer
können damit die Prüforganisation frei wählen.
Das rote Oldtimerkennzeichen ("07er-Nummer") wird ab März nur noch an Fahrzeuge ausgegeben, die vor mehr als 30
Jahren erstmals in den Verkehr kamen. Die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird aufgehoben. Die Fahrzeuge müssen
vorher einer Untersuchung im Umfang einer HU unterzogen werden. Das Kennzeichen ermöglicht unverändert die Teilnahme
an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen
Kulturgutes" dienen. Eingeschlossen sind An- und Abfahrt sowie Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Bei den
06er-Nummern gibt es keine Neuerungen.
Die Begutachtung der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen schließlich (bisher: § 17 Abs. 3 StVZO) darf künftig nur
noch durch amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer sowie Prüfingenieure durchgeführt werden. Die
Verwaltungsbehörde kann ein entsprechendes Gutachten verlangen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das
Fahrzeug den Vorschriften der StVZO nicht entspricht.
Die Neuerungen hinsichtlich der StVZO und der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurden laut DEKRA am
29. April 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.