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Bei Freigabe für Kfz gilt |
Autokiste |
Tempolimit 30 km/h: Fahrradstraße |
Sind sogenannte Fahrradstraßen auch für Kfz freigegeben, so gilt für diese ein Tempolimit von 30 km/h. Dies hat jetzt
das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit ein anderslautendes Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom Oktober
2004 aufgehoben.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Stadt Freiburg gegen den 36-jährigen Betroffenen im Juni 2004 einen
Bußgeldbescheid in Höhe von 15 Euro erlassen, weil er im April 2004 als Anlieger eine Straße in einer südbadischen
Gemeinde mit 43 km/h in eine Verkehrskontrolle geraten war.
Bei der Straße handelte es sich um eine sogenannte "Fahrradstraße", an deren Beginn das entsprechende Verkehrsschild
(Zeichen 244) und folgendem weiteren Aufdruck angebracht war:
"Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten. Ausnahme:
Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit"
Das Amtsgericht hatte den Autofahrer vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, da der Begriff der
"mäßigen Geschwindigkeit" nach den konkreten örtlichen Straßenverhältnissen betrachtet werden müsse, weshalb vorliegend
auch noch ein Tempo von 50 km/h erlaubt gewesen sei.
Anders nun der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, welcher in einer Grundsatzentscheidung die
Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen einheitlich festgesetzt hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts komme
es dabei nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde, heißt es in dem Beschluss.
Vielmehr werde dem Charakter der "Fahrradstraße" als Sonderweg nur eine allgemein-gültige und von der konkreten
Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht.
Als "mäßig" sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings
nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14-17 km/h abgestellt
werden, sondern wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30
km/h zu verstehen. Dies gelte aber nur, soweit die konkreten Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt
erlauben.
Da die Sache entscheidungsreif war, hat das Gericht sogleich auch den Einzelfall mit einem Bußgeld von 15 Euro beendet.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2006; - 2 Ss 24/05 -