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Gericht: Abschleppen bei Straßenbahn-Behinderung rechtens
Urteil: Parkflächenmarkierung alleine nicht verbindlich
Das Parken auf oder außerhalb der Linien einer Parkflächenmarkierung stellt für sich genommen noch kein
ordnungswidriges Verhalten dar. Kommt es durch den abgestellten Pkw aber zu Behinderungen, so muss der
Autofahrer gleichwohl mit Konsequenzen rechnen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.
Man(n) mag an alte Vorurteile denken: Frauen können nicht einparken. Zutreffend war dies jedenfalls für eine
Autofahrerin aus Berlin, die in einer engen Straße ihren Pkw nicht nur außerhalb der Parkmarkierung und rund
25 Zentimeter vom Straßenrand entfernt abstellte, sondern auch noch unverkennbar im Fahrraum der Straßenbahn.
Als die Polizei ihr Auto abschleppen ließ, verstand sie die Welt nicht mehr - und zog vor Gericht.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, standen ihr die Richter dort zwar zu, dass eine Parkflächenmarkierung
grundsätzlich nur bedeute, dass das Parken innerhalb der weißen Linien erlaubt sei (Urteil vom 20.09.2007;
- VG 11 A 884/06 -). Das Parken auf oder außerhalb der Linien stelle für sich genommen noch
keinen Regelverstoß dar. Wohl aber könne darin ein sonstiger Verkehrsverstoß liegen.
Im vorliegenden Fall habe die Parkflächenmarkierung dazu gedient, eine Beeinträchtigung des Straßenbahnverkehrs zu
vermeiden. Die seitlich stets leicht auspendelnden Bahnen sollten die schmale Straße gefahrlos zügig passieren können
und nicht durch allzu großzügig am Straßenrand parkende Fahrzeuge behindert werden. Dadurch, dass die Autofahrerin nur
40 Zentimeter von den Schienen entfernt - d.h. im Fahrraum eines Schienenfahrzeuges - hielt und den Verkehr behinderte,
habe sie gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
Die Polizei habe das Recht gehabt, diese "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" zu beseitigen und den Pkw
umzusetzen. Die Kosten dafür habe die Autofahrerin zu tragen, so das Urteil.
text Hanno S. Ritter
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