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Gericht: Keine Rückabwicklung wegen Anfahrtsschwäche bei Automatikwagen
Urteil: Turbo-Loch bei Diesel-Pkw ist kein Mangel
Das sogenannte Turbo-Loch bei einem Automatik-Pkw mit Dieselmotor ist kein Sachmangel, der
dem Käufer oder Leasingnehmer irgendwelche Möglichkeiten gibt, das Auto wieder loszuwerden.
Das entschied das Landgericht München I in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Schon in der guten alten Zeit wollten die Pferde nicht immer so wie der Kutscher, schreibt das Gericht
in einer launigen Mitteilung zum Urteil. Dann habe es die Peitsche gegeben - und das Fuhrwerk lief
wieder. Doch auch nachdem das Automobil die Kutsche abgelöst hatte und die Pferde sozusagen unter die Haube
gekommen seien, sei dieses Dilemma geblieben. Nur mit der Peitsche gehe jetzt nichts mehr.
Das jedenfalls musste auch ein Münchner Rechtsanwalt erfahren, der sich ein deutsches
Premiumfahrzeug geleast hatte und alsbald feststellen musste, dass das gute Stück eine Anfahrtsschwäche
aufwies, die sich in einer zeitlichen Verzögerung von etwa einer halben Sekunde beim Anfahren äußerte.
Das sei bekannt, aber zu machen sei da nichts, wurde ihm vom Hersteller beschieden. Premium hatte sich
der Rechtsanwalt anders vorgestellt, als bei Grün sogleich das Gaspedal durchzudrücken und dann
"trotzdem jedes Mal dazustehen, als hätte er den Start verschlafen", wie das Gericht formuliert.
Kurzum: Der
Anwalt wollte sein Fahrzeug zurückgeben. Da sich der Hersteller dem verweigerte, focht er den
Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung an, da ihm die Mängel verschwiegen worden seien. Schließlich
traf man sich vor Gericht.
Dort aber fand der Anwalt zwar Gehör, aber kein Verständnis. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger
hatte nämlich die Angaben des Herstellers bestätigt, wonach die bemängelte Anfahrtsschwäche bei Fahrzeugen mit
Automatikgetriebe dem Stand der Technik entspreche und ferner Dieselmotoren mit Turbolader - wie auch
hier - in das sogenannte "Turbo-Loch" fielen, was "seit dreißig Jahren bekannt und noch immer Stand der Technik"
sei. Lebensgefährlich und bedrohlich sei diese Anfahrtsschwäche nicht. Eine Täuschung des Klägers
konnte das Gericht danach nicht erkennen.
text Hanno S. Ritter
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