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Abkürzung steht für »all cops are bastards«
Urteil: Äußerung von »A.C.A.B.« gegenüber Polizisten ist Beleidigung
Wer einem Polizeibeamten die Buchstabenfolge "A.C.A.B." zuruft, macht sich wegen Beleidigung strafbar
und muss mit einer Geldbuße rechnen. Dies entschied aktuell das Stuttgarter Oberlandesgericht in einem
Revisionsverfahren.
Der 18-jährige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von
200 Euro zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt worden. Grund: Der zur Tatzeit noch nicht ganz
18-jährige Krankenpflegeschüler rief einem Polizeibeamten, der in Winnenden mit einer Unfallaufnahme beschäftigt
war, aus einiger Entfernung laut "A C A B" zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizisten.
In seiner Entscheidung (Beschluss vom 23.06.2008; - 1 Ss 329/2008 -) führt das Oberlandesgericht
aus, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchstabenkombination
den Sinngehalt "all cops are bastards" beigemessen habe. Denn die Abkürzung "A.C.A.B." werde in "Jugendsubkulturen"
und auch in der rechten Szene für diese englischsprachige Parole verwendet, und andere Deutungen seien im
vorliegenden Fall auszuschließen.
Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten (cop) als "bastard" sei sowohl in der englischen wie auch
in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und sei nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt
als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formalbeleidigung
sei daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 Strafgesetzbuch noch durch das Grundrecht
der Meinungsfreiheit gerechtfertigt, so das Gericht.
Anders könne es dagegen bei einer sogenannten "Kollektivbezeichnung" sein, etwa beim Tragen eines T-Shirts
mit dem Aufdruck "A.C.A.B.", das sich ohne nähere Bezeichnung gegen eine nicht abgegrenzte Personenmehrheit
von Polizeibeamten richtet.
text Hanno S. Ritter
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