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Gericht: Nach AKB unzulässig / Allenfalls Indiz für Schuldfrage
Urteil: Schuldanerkenntnis nach Unfall nicht rechtsbindend
Erklärt ein Autofahrer nach einem Unfall, er habe diesen verursacht und sei "schuld", so gilt
dies im juristischen Sinne nicht als Schuldanerkenntnis. Solche Äußerungen sind demnach für
keinen der Beteiligten bindend, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf – können
aber als Indiz gewertet werden.
Das Gericht verhandelte den Fall eines 77-jährigen Mannes, der kurz nach der Einfahrt in
eine Kreuzung bremste, weil er irrtümlich angenommen hatte, ein etwa 50 cm großes Hindernis
versperre ihm den Weg.
Der Sohn des späteren Klägers war auf das Fahrzeug aufgefahren, weil er den erforderlichen
Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Unmittelbar nach dem Unfall hatte der ältere
Herr und spätere Beklagte sich auf einem Notizzettel als "Verursacher" bezeichnet. Mündlich
hatte er erklärt, er erkenne die Schuld an und seine Versicherung werde den Schaden sofort
ausgleichen.
Derartige Äußerungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall abgegeben werden,
können nach der Entscheidung (Urteil vom 16.06.2008; - I-1 U 246/07 -) jedoch
nicht als (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis gewertet werden. Der Senat führte zur
Begründung aus, der Unfallbeteiligte sei nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 7
II 1 AKB) nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen
möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen.
Für die Gegenseite sei erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle regelmäßig
weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen.
Es sei daher davon auszugehen, dass sich ein Unfallbeteiligter durch solche Erklärungen
nicht rechtlich binden, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur unüberlegt die Gegenseite
beruhigen wolle.
Allerdings könnten solche Äußerungen im Rahmen der Beweiswürdigung Indizwirkung für ein
mögliches Fehlverhalten und Mitverschulden des Erklärenden an dem Unfall haben. Im konkreten
Fall ist der Senat davon ausgegangen, dass die Klägerseite - der Auffahrende - eine
Haftungs von 2/3 und den unsinnig bremsenden Beklagten von 1/3 treffe.
text Hanno S. Ritter
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