Wer mit sein Auto unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums parkt, muss die Abschleppkosten bezahlen.
Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, den Einzelfall auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen, hat das Landgericht Magdeburg
entschieden.
Der spätere Kläger hatte seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums geparkt. Dieses liegt in der Nähe einer
Veranstaltungshalle, wo zu diesem Zeitpunkt eine Veranstaltung stattfand.
Der Parkplatzbesitzer hatte mittels einer großen Tafel das Parken nur für Kunden für die Dauer von anderthalb Stunden
im Zeitraum von 6 bis 21 Uhr und unter Verwendung einer Parkscheibe gestattet. Ein Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte
Fahrzeuge abgeschleppt werden, war ebenfalls auf dem Schild vorhanden.
Das Fahrzeug, in dem keine Parkscheibe ausgelegt war, wurde gegen 19 Uhr abgeschleppt. Erst beinahe vier Stunden später
löste der Fahrer sein Auto gegen Bezahlung von 165 Euro (Abschleppkosten nebst Inkassokosten) beim Abschleppunternehmen
aus. Die Rückerstattung dieser Kosten wollte der Autofahrer mit seiner Klage erreichen, scheiterte aber vor Gericht auch
in der Berufungsinstanz.
In der Entscheidung (Urteil vom 08.07.2008,
- 1 S 70/08 -) heißt es, der Besitzer des Parkplatzes sei
berechtigt, im Wege des Selbsthilferechtes (§ 859 BGB) unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Er müsse auch nicht
abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig sei. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn hierdurch der Fahrzeughalter
schikaniert würde. Der Pkw-Halter hatte jedoch im Prozess keine Umstände für einen derartigen Verstoß gegen das Schikaneverbot
vorgetragen.
Der Besitzer des Parkplatzes ist dem Urteil zufolge auch berechtigt, mit der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der
Falschparker ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall zu beauftragen. Es müsse nur sichergestellt
werden, dass dem Abschleppunternehmen die Voraussetzungen, unter denen Pkw entfernt werden dürfen, genau
vorgegeben seien.
Über die Frage, ob die Verhältnismäßigkeit geprüft werden müsse, besteht jedoch gerichtsintern keine Einigkeit. Mit
einem Berufungsurteil vom 19.02.2008 (2 S 318/07) hatte die 2. Zivilkammer des Landgerichts entgegengesetzt entschieden.
Vor diesem Hintergrund hat in dem zweiten Urteil die 1. Zivilkammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Nachtrag, 12:15 Uhr: Der Kläger hat tatsächlich Revision eingelegt, sagt ein Gerichtssprecher gegenüber
Autokiste. Die Sache wird beim BGH unter dem Aktenzeichen V ZR 144/08 geführt.