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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Polizeibeamte müssen trotz Stress Selbstverständlichkeiten beachten

Urteil: Polizist haftet für Falschbetankung

Siehe Bildunterschrift
Selbstverständlichkeit: Visionär/Fotolia
Wahl der richtigen Spritsorte
Ein Polizeibeamter, der ein Dienstfahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt, hat den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für Stress-Situationen, befand das Verwaltungsgericht Koblenz in zwei Verfahren. Die Kläger sind als Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz tätig. Beide betankten den Streifenwagen versehentlich mit Super-Benzin anstatt mit Dieselkraftstoff. In der Folge mussten die Tanks entleert und gereinigt werden, wodurch dem beklagten Land Kosten von mehreren hundert Euro entstanden. Diese verlangten sie von den Polizisten im Wege des Schadensersatzes zurück.

Hiergegen wandten sich die Kläger und beriefen sich im Wesentlichen darauf, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben, da sie unter "erheblichem dienstlichen Belastungsdruck" gestanden hätten und der Dienstherr zudem nicht die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Falschbetankung zu verhindern. Auch seien sie es gewohnt, ihre privaten Fahrzeuge mit Super-Kraftstoff zu betanken.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen, so das Gericht. Verletze er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, so habe er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen habe, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges handele ein Beamter angesichts der bekannten verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor dem Tankvorgang nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei.

Ein minder schwerer Schuldvorwurf sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Jedenfalls müsse es für jeden Beamten eine Selbstverständlichkeit sein, vor Beginn des Tankens auf die für das konkrete Fahrzeug zulässige Kraftstoffsorte zu achten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung könne den Beamten nicht davon befreien, "offenkundig auf der Hand liegende und ohne Mühe einzuhaltende Selbstverständlichkeiten" zu beachten.

Beide Urteile (- 6 K 255/08.KO - und - 6 K 256/08.KO -) sind noch nicht rechtskräftig.
text  Hanno S. Ritter
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