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Selbstverständlichkeit: |
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Wahl der richtigen Spritsorte |
Ein Polizeibeamter, der ein Dienstfahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt, hat den hierdurch entstehenden
Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für Stress-Situationen, befand das Verwaltungsgericht Koblenz in zwei Verfahren.
Die Kläger sind als Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz tätig. Beide betankten den Streifenwagen versehentlich
mit Super-Benzin anstatt mit Dieselkraftstoff. In der Folge mussten die Tanks entleert und gereinigt werden,
wodurch dem beklagten Land Kosten von mehreren hundert Euro entstanden. Diese verlangten sie von den
Polizisten im Wege des Schadensersatzes zurück.
Hiergegen wandten sich die Kläger und beriefen sich im Wesentlichen darauf, nicht grob fahrlässig gehandelt
zu haben, da sie unter "erheblichem dienstlichen Belastungsdruck" gestanden hätten und der Dienstherr zudem
nicht die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Falschbetankung zu verhindern. Auch
seien sie es gewohnt, ihre privaten Fahrzeuge mit Super-Kraftstoff zu betanken.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre es, das
Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen, so das Gericht. Verletze er dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig, so habe er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen habe, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges handele ein Beamter angesichts
der bekannten verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor dem
Tankvorgang nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei.
Ein minder schwerer Schuldvorwurf sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Jedenfalls müsse
es für jeden Beamten eine Selbstverständlichkeit sein, vor Beginn des Tankens auf die für das konkrete
Fahrzeug zulässige Kraftstoffsorte zu achten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung könne den Beamten nicht davon
befreien, "offenkundig auf der Hand liegende und ohne Mühe einzuhaltende Selbstverständlichkeiten" zu beachten.
Beide Urteile (- 6 K 255/08.KO - und - 6 K 256/08.KO -) sind noch nicht rechtskräftig.