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Gericht: Gesetzliche Unfallversicherung muss nur bei sinnvollen Umwegen haften
Urteil: Keine Unfallversicherung auf Umweg zur Tankstelle
Erleidet eine Autofahrerin früh morgens beim Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstelle einen Unfall, so muss
die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Folgen aufkommen. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten
Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Die 26-jährige Klägerin verunglückte auf der Fahrt zur Arbeit. Sie hatte dabei nicht den direkten Weg zu ihrer
Arbeitsstätte gewählt, sondern war bis zur nächsten Ortschaft in Gegenrichtung gefahren, um an der dort zur
frühen Morgenstunde bereits geöffneten Tankstelle zu tanken. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung
als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Unfall sich nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignet
habe.
Die Darmstädter Richter bestätigten diese Auffassung und hoben das anders lautende Urteil der ersten Instanz auf.
Versicherte seien zwar nicht ausschließlich auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte geschützt. Längere
Wege seien jedoch vom Versicherungsschutz nur erfasst, wenn für diese "objektiv nachvollziehbare betriebsbezogene"
Gegebenheiten sprächen. Hiervon sei auszugehen, wenn eine verkehrstechnisch schlechte Strecke umgangen oder eine
weniger verkehrsreiche bzw. schneller befahrbare Straße genutzt werde.
Solche Gründe konnten die Richter für den Umweg der verunglückten Produktionshelferin aber nicht erkennen. Auch
den Einwand der Geschädigten, sie habe zunächst noch tanken müssen, ließen die Richter nicht gelten. Tanken
gehöre grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn während
der Fahrt das Auftanken zum Erreichen des Ziels unvorhergesehen notwendig werde. Die Klägerin hingegen hätte
ihre nur 18 km entfernte Arbeitsstätte problemlos erreichen können, da bei Fahrtantritt der Reservebereich
noch nicht angebrochen gewesen sei.
Das Urteil (- L 3 U 195/07 –) ist rechtskräftig.
text Hanno S. Ritter
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