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Gericht: Steuerliche Berücksichtigung nur bei fest stehendem Wohnmobil
Urteil: Wohnmobil taugt nur bedingt als doppelte Haushaltsführung
Ein Wohnmobil kann steuerlich als zweite Bleibe einer doppelten Haushaltsführung gelten. Dies setzt aber voraus,
dass es nicht gleichzeitig auch als fahrbarer Untersatz dient, stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klar.
In dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall ging es um einen Mann aus Rheinland-Pfalz, dessen Wohnmobil
während der Arbeitswoche auf dem Firmengelände des Arbeitgebers in Hamburg steht. An den freien Wochenenden fährt
er damit praktischerweise gleich nach Hause und nutzt es auch für andere Dienst- und Privatfahrten.
Letzteres aber wurde ihm zum steuerlichen Verhängnis. Das Finanzamt wies die in seiner Steuerklärung für die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten jährlichen Ausgaben für seine doppelte Haushaltsführung
in Höhe von 3.300 Euro zurück, sowohl für das Jahr 2004 als auch für 2005.
Daraufhin zog der Mann vor Gericht, scheiterte aber auf voller Linie. Das FG Rheinland-Pfalz führte zur Begründung
unter anderem aus, eine doppelte Haushaltsführung liege (nur) vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts,
in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Erforderlich
sei also eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte;
daher "doppelte Haushaltsführung".
Von einem Wohnen bzw. einem Führen eines (zweiten) Haushalts am Beschäftigungsort könne bei einem Leben in einem
Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug nicht am auswärtigen
Standort verbleibe, sondern zu Wochenendheimfahrten bzw. weiteren Dienst- oder Privatfahrten verwendet werde.
Urteil vom 23. Juli 2008, - 2 K 1238/08 -
text Hanno S. Ritter
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