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Bundesverfassungsgericht revidiert OLG-Urteil
Urteil: Ein Auto ist keine Waffe
Ein Kraftfahrzeug ist keine Waffe im Sinne des Strafrechts, auch nicht, wenn es im Einzelfall wie eine
solche verwendet wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss
entschieden.
Dem Verfahren lag der Fall eines Mannes zugrunde, der sich leicht alkoholisiert einer Polizeikontrolle
entziehen wollte. Als ein Polizeibeamter durch das halb geöffnete Fahrerfenster griff, um den Zündschlüssel
abzuziehen, legte der Autofahrer den Rückwärtsgang ein und gab Gas. Der Beamte wurde mehrere Meter
mitgeschleift, aber nicht verletzt.
Der Mann wurde später vom Amtsgericht Dresden wegen verschiedener Delikte, unter anderem wegen Widerstandes
gegen Vollstreckungsbeamte, zu acht Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt. In dem vom ihm angestrengten
Berufungsverfahren erkannte das Landgericht sogar auf einen besonders schweren Fall des Vollstreckungswiderstandes,
weil das Auto als Waffe zur Gewaltanwendung gedient habe.
Der Mann ging daraufhin in Revision, hatte vor dem Oberlandesgericht aber erneut keinen Erfolg. Das
Bundesverfassungsgericht hatte sich anschließend auf die Beschwerde des Autofahrers mit der Frage zu
befassen, ob ein Auto im juristischen Sinne eine Waffe ist, so dass die Strafverschärfung greift. Die
Richter verneinten dies jedoch.
Ein Pkw sei vom möglichen Wortsinn des Begriffs der "Waffe" in der fraglichen Vorschrift nicht mehr umfasst,
heißt es in dem Beschluss (- 2 BvR 2238/07 -), da die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in
zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, zur Begründung der "Waffeneigenschaft"
nicht ausreiche.
Eine Regelung des Waffenbegriffs finde sich im Strafgesetzbuch nicht. Der von der BGH-Rechtsprechung verwendete
"strafrechtliche Waffenbegriff" umfasse zwar nicht nur Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern allgemein
Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer
Verwendung geeignet seien, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Andere Gegenstände, die nicht
bei bestimmungsgemäßen Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung
im Einzelfall hierfür geeignet seien, würden dagegen in verschiedenen Rechtsnormen und in der Rechtsprechung
dem Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" zugeordnet.
Dieser finde sich aber nicht in der Vorschrift über den besonders schweren Fall des Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Strafrechtsreform bewusst darauf verzichtet, dies zu
ändern. Ein Kfz könne daher nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von
seinem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt werde.
text Hanno S. Ritter
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