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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigtes Anliegen bei teurem Pkw

Urteil: Quietschende Bremsen sind erheblicher Mangel

Laute, nach Fahrtantritt länger andauernde quietschende Bremsgeräusche stellen bei einem Pkw der gehobenen Kategorie einen erheblichen Mangel dar, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann. Das hat das OLG Schleswig entschieden. In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte eine Frau einen Pkw der gehobenen Preisklasse erworben. Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 Kilometern stellte sie fest, dass die Bremsen des rund 75.000 Euro teuren Fahrzeugs bei Rückwärtsfahrt laut zu quietschen begannen; später trat dieses Phänomen auch bei Vorwärtsfahrt auf.

Das Quietschen war so laut, dass es selbst bei geschlossenen Fenstern noch sehr gut zu vernehmen war. Es trat immer bei feuchter Witterung auf und verlor sich jeweils erst nach 10 bis 15 Minuten Fahrzeit. Nachdem der Wagen wegen dieser Sache innerhalb von acht Monaten fünfmal in der Werkstatt gewesen war, hatte die Dame endgültig genug: Sie erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte ihr Geld zurück.

Der Händler wollte das nicht gelten lassen und erklärte, die Quietschgeräusche seinen minimal und auch nur kurz nach Fahrtantritt hörbar. Die Funktionsfähigkeit, Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges werde durch sie nicht beeinflusst. Damit liege eine bloße Komforteinbuße vor, und die Kundin habe kein Rücktrittsrecht. Damit konnte er vor dem OLG Schleswig jedoch nicht reüssieren (Urteil vom 25.07.2008; - 14 U 125/07 -):

Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Bremsen des Pkws bei Feuchtigkeit stets über eine längere Zeit, d.h. bei den ersten 16 bis 22 Bremsungen nach Fahrtantritt, in erheblicher Lautstärke quietschten. Bei einem Fahrzeug dieser Preisklasse stelle dies einen erheblichen Mangel dar, der zum Rücktritt berechtige, so die Richter. Es spiele keine Rolle, ob auch die Funktionsfähigkeit der Bremsen beeinträchtigt sei. Denn auch eine Komforteinbuße stelle einen erheblichen Mangel dar, wenn sie beträchtlich sei und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass bei solchen Fahrzeugen, bei denen auch der Fahrkomfort eine wichtige Eigenschaft sei, solche störenden Geräusche nicht vorhanden seien.

Auch die Tatsache, dass die Geräusche nur bei Feuchtigkeit aufträten, ändere daran nichts, so die Richter, zumal bei den in Deutschland vorherrschenden Witterungsbedingungen mit Feuchtigkeitseinwirkung häufig zu rechnen sei.
text  Hanno S. Ritter
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