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Gericht: Auch beim Abbau von Punkten per Aufbauseminar gilt Tattag-Prinzip
Urteil: Bewertung von Flensburg-Punkten richtet sich nach Tat-Tag
Beim automatischen Löschen von Punkten in Flensburg gilt bereits seit einiger zeit das Tattag-Prinzip.
Auch beim Abbau von Punkten mittels Aufbauseminar ist die Zahl der begangenen Verkehrsverstöße ausschlaggebend,
nicht die der rechtskräftig geahndeten, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Zwei Kläger hatten nach von ihnen begangenen Verkehrsverstößen an Aufbauseminaren teilgenommen, um damit ihre
Punktzahl im Verkehrszentralregister zu reduzieren. Sie waren der Auffassung, dass bei der Ermittlung des
Punktestandes, der für die Höhe dieses Abzuges maßgeblich ist, nur die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu
berücksichtigen seien, deren Ahndung zum maßgeblichen Zeitpunkt - der Ausstellung der Bescheinigung für die
Seminarteilnahme - bereits rechtskräftig war (sog. Rechtskraftprinzip).
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zwar setzten die nach § 4 Abs. 3 StVG von den
Fahrerlaubnisbehörden beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffenden Maßnahmen, die von der
Erteilung einer Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen, rechtskräftig geahndete
Verkehrsverstöße voraus, heißt es in den Urteilen. Doch müsse, soweit ein möglicher Abzug wegen der
Teilnahme an einem Aufbauseminar in Rede stehe, die Rechtskraft nicht bereits bei Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung eingetreten sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung seien vielmehr die
Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt begangen waren (sog. Tattagprinzip), auch
wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden.
Einem weiteren Kläger war wegen des Erreichens von 21 Punkten der Führerschein entzogen worden. Hiergegen
legte er Widerspruch ein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wies sein Punktekonto wegen
der zwischenzeitlich erfolgten Tilgung von Punkten nur noch 10 Punkte auf und damit deutlich weniger als
die 18 Punkte, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch entschieden,
dass eine nach dem Erreichen von 18 Punkten eintretende Tilgung für die Rechtmäßigkeit dieser Sanktion
ohne Bedeutung ist. In diesen Fällen sei die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.
BVerwG, Urteile vom 25.09.2008, - 3 C 3.07 -, - 3 C 21.07 -, - 3 C 34.07 -
text Hanno S. Ritter
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