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Sonntag, 13. Oktober 2024
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Gericht: Auch beim Abbau von Punkten per Aufbauseminar gilt Tattag-Prinzip

Urteil: Bewertung von Flensburg-Punkten richtet sich nach Tat-Tag

Beim automatischen Löschen von Punkten in Flensburg gilt bereits seit einiger zeit das Tattag-Prinzip. Auch beim Abbau von Punkten mittels Aufbauseminar ist die Zahl der begangenen Verkehrsverstöße ausschlaggebend, nicht die der rechtskräftig geahndeten, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Zwei Kläger hatten nach von ihnen begangenen Verkehrsverstößen an Aufbauseminaren teilgenommen, um damit ihre Punktzahl im Verkehrszentralregister zu reduzieren. Sie waren der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Punktestandes, der für die Höhe dieses Abzuges maßgeblich ist, nur die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen seien, deren Ahndung zum maßgeblichen Zeitpunkt - der Ausstellung der Bescheinigung für die Seminarteilnahme - bereits rechtskräftig war (sog. Rechtskraftprinzip).

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zwar setzten die nach § 4 Abs. 3 StVG von den Fahrerlaubnisbehörden beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffenden Maßnahmen, die von der Erteilung einer Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus, heißt es in den Urteilen. Doch müsse, soweit ein möglicher Abzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar in Rede stehe, die Rechtskraft nicht bereits bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung seien vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt begangen waren (sog. Tattagprinzip), auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden.

Einem weiteren Kläger war wegen des Erreichens von 21 Punkten der Führerschein entzogen worden. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wies sein Punktekonto wegen der zwischenzeitlich erfolgten Tilgung von Punkten nur noch 10 Punkte auf und damit deutlich weniger als die 18 Punkte, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass eine nach dem Erreichen von 18 Punkten eintretende Tilgung für die Rechtmäßigkeit dieser Sanktion ohne Bedeutung ist. In diesen Fällen sei die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.

BVerwG, Urteile vom 25.09.2008, - 3 C 3.07 -, - 3 C 21.07 -, - 3 C 34.07 -
text  Hanno S. Ritter
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