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Gericht: Gewährleistungsausschluss ist wirksam
Urteil: Autohändler darf Privatwagen privat verkaufen
Auch ein gewerblicher Autohändler kann ein privates Auto privat verkaufen und dabei die
Gewährleistung wirksam ausschließen. Das entschied das Amtsgericht München.
In dem Fall ging es um einen Mann, der im Sommer 2005 von einem als Autohändler tätigen Unternehmer
dessen BMW kaufte. Dieser war auf ihn privat zugelassen, wurde von ihm privat genutzt und gehörte
auch nicht zum Betriebsvermögen. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausdrücklich
ausgeschlossen und zudem vermerkt, dass es sich um einen Privatverkauf handele.
In der Folgezeit meldete sich der Käufer immer wieder beim Verkäufer. Er gab an, dass das Auto eine
Vielzahl von Mängeln habe - so seien die Einspritzpumpe und die Klimaanlage undicht und der Wagen
heize sich viel zu schnell auf. Dieser ließ sicher aber auf nichts ein. Mängel seien nicht vorhanden
und außerdem sei die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Jahr 2006 wurde schließlich auch noch ein
Austauschmotor eingebaut. Der Käufer verlangte die Kosten für diesen Austausch und alle bislang
angefallenen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3.900 Euro vom Verkäufer ersetzt. Dieser weigerte
sich, zu zahlen.
Der Mann zog vor Gericht, verlor jedoch. Auf Grund des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses
bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, entschied die Richterin in dem erst jetzt
veröffentlichten Urteil vom 23.07.2007 (- 212 C 23532/06 -). Daher sei es auch unerheblich, ob die
vorgetragenen Mängel überhaupt vorgelegen hätten. Der Beklagte habe den Verkauf als Privatmann
und nicht in Ausübung seines Gewerbebetriebes vorgenommen. Das ergäbe sich aus der Tatsache, dass es
sich um seinen Privatwagen handele, der nicht im Betriebsvermögen geführt werde.
Dass der Beklagte auch Autohändler sei, begründe keinen Rechtsschein dahingehend, dass es sich um
einen Verkauf im Rahmen seines Gewerbes handele. Schließlich habe er den Vertrag extra mit dem Zusatz
"privat" gekennzeichnet. Dass der Beklagte die Mängel, sollten sie vorgelegen haben, positiv kannte
und arglistig verschwiegen habe, habe der Käufer nicht nachweisen können. Bloße Vermutungen genügten
dafür nicht. Als Privatmann träfen den Händler auch keine besonderen Untersuchungspflichten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
text Hanno S. Ritter
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