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Sonntag, 13. Oktober 2024
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Gericht: Als Fahrspur fortgesetzter Einfädelstreifen ist Sonderfall

Urteil: Keine Wartepflicht auf sich fortsetzender Einfädelspur

Auf Einfädelspuren einer Autobahn, die sich als selbstständiger rechter Fahrstreifen fortsetzen, darf ohne Wartepflicht weitergefahren werden, wenn nicht Benutzer der mittleren Spur erkennbar nach rechts wechseln. Das hat das OLG Saarbrücken entschieden. Dem Verfahren, über das der Anwalt-Suchservice berichtet, liegt der Fall eines Autofahrers zugrunde, der mit seinem Opel Omega auf eine Autobahn aufgefahren war, deren Einfahrtspur sich im weiteren Verlauf als dritter Fahrstreifen fortsetzte.

Zum gleichen Zeitpunkt war auf der zweiten Spur ein Lkw unterwegs. Beide fuhren über etwa 300 Meter nebeneinander her. An der Stelle, an der der zunächst durchgezogene Markierungsstreifen zwischen beiden Fahrspuren wieder unterbrochen war, wechselte der Brummifahrer wieder nach rechts. Hierbei kam es zur Kollision, und der Pkw wurde schwer beschädigt. Später vertrat der Lkw-Fahrer die Ansicht, der Opel-Fahrer habe gegen seine Wartepflicht verstoßen, denn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn habe Vorfahrt gehabt.

Das OLG Saarbrücken sah das jedoch anders. In dem Urteil vom 08.04.2008 (- 4 U 352/07-117 -) heißt es, zwar habe grundsätzlich auch beim Einfahren auf die Autobahn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt. Eine Einschränkung erfahre dieser Grundsatz aber dann, wenn sich die Einfädelspur als selbstständiger rechter Fahrstreifen fortsetze. Dann, so das Gericht, dürfe der an sich Wartepflichtige zügig weiterfahren und mangels Gegenzeichen damit rechnen, dass die Benutzer der mittleren Spur nicht auf seine wechselten.

An der Unfallstelle habe eine Wartepflicht für den Pkw-Fahrer nicht mehr bestanden. Vielmehr sei durch die unterbrochene Fahrbahnmarkierung signalisiert worden, dass der Verkehr nach dem Hinzutreten der dritten Fahrspur wieder in "normalen Bahnen" verlaufe.

Es sei der Lkw-Fahrer gewesen, der den Unfall durch ein sorgfaltswidriges Wechseln der Fahrspur schuldhaft verursacht habe, so die Richter. Nach der StVO dürfe ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Hiergegen habe der Mann verstoßen. Er habe die Fahrspur gewechselt, obwohl der Opel neben ihm auf dem rechten Streifen gefahren sei. Stehe ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spurwechsel eines Kraftfahrzeuges, so spreche der Anschein für eine schuldhafte Verursachung durch den Fahrer des spurwechselnden Kfz.

Angesichts des groben Verkehrsverstoßes des Lkw-Fahrers und der ohnehin höheren - und durch den unzulässigen Spurwechsel noch gesteigerten - Betriebsgefahr des Lkws müsse der Brummifahrer allein für den Unfall haften.
text  Hanno S. Ritter
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