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Bei einem Wildunfall muss |
ADAC |
die Vollkasko auch ohne Beweis zahlen |
Eine Vollkaskoversicherung muss die Kosten für Wildschäden übernehmen. Dies gilt abweichend zur Teilkaskoversicherung
auch dann, wenn weder der Autobesitzer den Wildunfall noch die Versicherung das Gegenteil beweisen kann, entschied
das OLG Hamm.
In dem vom Deutschen Anwaltverein veröffentlichten Fall hatte ein Mercedes-Fahrer von seiner Versicherung
die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von rund 13.400 Euro und weitere Gutachterkosten von ca. 520 Euro
verlangt. In der Schadensmitteilung hatte er ausgeführt, mit einem Reh kollidiert gewesen zu sein.
Die Versicherung verlangte Nachweise über den Wildunfall, die der Mann nicht beibringen konnte. Er zog
vor Gericht, doch das Landgericht wies die Klage ab. Erst in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht
konnte der Autofahrer seine Versicherung größtenteils besiegen.
Im Prozess konnte nicht bewiesen werden, dass er tatsächlich mit einem Reh kollidiert war. Die Versicherung
konnte aber auch nicht das Gegenteil beweisen. Nach Ansicht der Richter wäre dies aber
notwendig gewesen, da
unstreitig war, dass sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet habe. Könne weder
der Zusammenstoß mit dem Reh noch das Gegenteil bewiesen werden, so habe die Vollkaskoversicherung den Schaden
zu übernehmen, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 20.02.2008; - 20 U 134/07 -).
Die Teilkaskoversicherung hingegen hätte den Schaden nur begleichen müssen, wenn ein Wildunfall bewiesen
worden wäre. Dem Autobesitzer wurden die Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung, nicht jedoch
die Gutachterkosten zugesprochen.