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Sonntag, 13. Oktober 2024
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BGH: Festhalten am Rücktritt bei späterer Mangelbeseitigung zulässig

Urteil: Mangelbehebung nach Rücktrittserklärung unerheblich

Das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens gibt dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies gilt auch dann, wenn ein Sachverständiger nach erklärtem Rücktritt den Mangel beheben kann, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. In dem Fall hatte ein Mann bei einem Autohandel Mitte 2004 einen gebrauchten Range Rover erworben. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Händler wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten.

Im Mai 2005 teilte der Käufer mit, dass erneut Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei, und drohte den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Im Juni 2005 erklärte er wegen erneut aufgetretener Nässe tatsächlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die Ursache für den Wassereintritt - zumindest provisorisch - zu beheben.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht jedoch zu deren Gunsten entschieden. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte dann erneut Erfolg: Der Bundesgerichtshof hat den Rücktritt für wirksam gehalten.

Zwar sei der Rücktritt des Käufers regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich, also der Mangel der verkauften Sache geringfügig sei, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 05.11.2008; - VIII ZR 166/07 -). Für die Beurteilung dieser Frage sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt gewesen, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eingedrungen sei und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage gewesen seien, Abhilfe zu schaffen.

Darin habe das Berufungsgericht zu Recht einen nicht nur unerheblichen Fahrzeugmangel gesehen. Dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später herausstellte, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stelle die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel könne nicht dadurch unerheblich werden, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem Sachverständigen gelinge, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.

Der Käufer des Range Rover habe auch nicht dadurch treuwidrig gehandelt, dass er an seinem Rücktritt festhielt, obwohl der Mangel von dem Gutachter behoben worden war. Das sei nur dann anders, wenn die provisorische Beseitigung mit seiner Zustimmung erfolgt wäre. Daran aber fehle es. Dass der Kläger den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegengetreten sei, wozu er nach erklärtem Rücktritt keine Veranlassung gehabt habe, hindere ihn daher nicht daran, an seinem Rücktritt festzuhalten.
text  Hanno S. Ritter
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