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Dienstag, 23. April 2024
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BGH: Rechnungsbegleichung kein Anerkenntnis

Urteil: GW-Käufer kann bezahlte Reparaturkosten zurückfordern

Ein Gebrauchtwagenkäufer, der die Reparatur eines Mangels am Auto bezahlt, aber erst anschließend feststellt, dass der Verkäufer hierfür gewährleistungspflichtig gewesen wäre, kann sein Geld zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem Fall ging es um einen Mann, der im April 2005 bei einem Händler einen gebrauchten Mercedes mit rund 60.000 Kilometern Laufleistung erworben hatte.

Nach rund 12.000 Kilometern und und fünfeinhalb Monaten trat ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von dem Autohändler durch Austausch repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie stellte die Werkstatt dem Mercedes-Fahrer hierfür 30 Prozent der Materialkosten in Rechnung. Kurze Zeit nach der Begleichung des Betrages von rund 1.070 Euro verlangte der Mann jedoch dessen Rückzahlung mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gehandelt; der Firma habe kein Anspruch zugestanden, weil sie den Getriebeschaden im Rahmen ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigen müssen.

Nachdem keine Einigung erzielt wurde, erhob der Mann Klage. Das Amtsgericht gab dieser statt, der Händler ging in Berufung. In zweiter Instanz konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob die Ursache des Getriebeschadens schon bei Übergabe an den Kläger vorgelegen hatte oder erst später eingetreten ist. Daher wurde die Klage abgewiesen. Daraufhin rief der Mann den Bundesgerichtshof an.

Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass die Beklagte den Betrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen habe, weil sie zur Gewährleistung und damit zur Tragung der Kosten der Mangelbeseitigung verpflichtet gewesen sei. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Haltbarkeit eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liege, komme als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß in Frage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstelle.

Zwar konnte, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des Fahrzeugs die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hatte. Für diesen Fall greife jedoch bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zugunsten des Käufers die Vermutung, dass ein innerhalb von sechs Monaten zu Tage getretener Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 11.11.2008, - VIII ZR 265/07 -).

Im Gegensatz zum Berufungsgericht sahen die Richter auch keine "Überlagerung" dieser Vermutung durch ein Tatsachenanerkenntnis des Klägers wegen dessen zunächst vorbehaltloser Begleichung der Rechnung. Die hierfür vorauszusetzende Interessenlage, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gebe, liege hier nicht vor. Dazu hätte es bestimmter Umstände bedurft, die darauf hätten schließen lassen, dass der Kläger bei Bezahlung die Ursachen des Getriebeschadens seinem Verantwortungsbereich zurechne und deswegen die Rechnung begleichen wolle.

Ebenso wenig könne es dem Kläger als schuldhafte (fahrlässige) Beweisvereitelung angelastet werden, dass die genaue Schadensursache nicht mehr aufklärbar sei, nachdem die Beklagte die Sache nach Rechnungsbegleichung als erledigt angesehen und das bei ihr verbliebene kaputte Getriebe entsorgt hatte.
text  Hanno S. Ritter
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