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Gericht: Recherche-Pflichten der Behörde haben Grenzen
Urteil: Fahrtenbuch-Auflage nach erstem Verkehrsverstoß rechtens
Bereits die erstmalige Begehung eines mit wenigstens einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes rechtfertigt den
Erlass einer Fahrtenbuch-Auflage, wenn der Fahrer nicht ausfindig gemacht werden kann und der Fahrzeughalter
keine Angaben macht. Diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht Trier aktuell nochmals bestätigt.
Die Behörden im Eifelkreis Bitburg-Prüm hatten die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h
in einer geschlossenen Ortschaft um 62 km/h zum Anlass für den Erlass einer sechsmonatigen Fahrtenbuchauflage genommen.
Zuvor war der Fahrzeughalterin ein Anhörungsbogen mit Foto zugeleitet worden, auf dem diese erklärt hatte, dass
für den betreffenden Verkehrsverstoß mehrere Fahrzeugführer in Betracht kämen und sie zur Identifizierung
bessere Fotos benötige. Zu den ihr daraufhin zur Verfügung gestellten weiteren Fotos machte die Fahrzeughalterin
keine Angaben mehr.
Die Behörde versuchte daraufhin, durch einen Abgleich mit Passfotos von zwei männlichen Familienangehörigen den
Fahrzeugführer zu ermitteln, was indes fehlschlug. Damit habe die Behörde alle angemessenen und zumutbaren
Maßnahmen getroffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln, führten die Richter zur Begründung ihrer Entscheidung
aus. Umfassendere, möglicherweise wenig Erfolg versprechende Aufklärungsmaßnahmen seien nicht erforderlich
gewesen, weil die Fahrzeughalterin erkennbar nicht gewillt gewesen sei, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes
mitzuwirken.
Die Entscheidung (Beschluss vom 12.11.2008, - 1 L 721/08.TR -) ist noch nicht rechtskräftig.
text Hanno S. Ritter
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