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Rutschgefahr liegt |
Aral |
auf der Hand: Autowaschanlage |
Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden, die ein Kunde beim Sturz auf
Waschmittelresten erleidet, wenn er die Waschanlage nicht am Eingang verlässt. Das hat das
Landgericht Bielefeld entschieden.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Mann eine automatische Portalwaschanlage
aufgesucht. Diese verfügte über ein Einfahrttor an der Rückseite des Gebäudes und ein Ausfahrtor
an der Vorderseite, an der sich auch der Eingang zum Verkaufsraum befand.
Der Mann fuhr mit seinem Pkw durch das Einfahrttor in die Waschhalle und stellte ihn vor dem sogenannten
Waschbogen ab. Dann stieg er aus und ging quer durch die Halle zum vorderen Ausfahrttor, um den Weg zum
Verkaufsraum abzukürzen, in dem er die Waschkarte kaufen wollte. Dabei rutschte er im Bereich des
Waschbogens, wo sich auf dem Boden ein glitschiger Film aus Waschmittelrückständen und Feuchtigkeit
gesammelt hatte, aus und verletzte sich am linken Sprunggelenk.
Später verklagte der Kunde den Waschanlagenbetreiber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, jedoch
ohne Erfolg. Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 09.04.2008; - 22 S 341/07 -) hielt es schon für
zweifelhaft, ob der Betreiber überhaupt seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Ganz typische
Gefahren einer Anlage würden von dieser nicht erfasst. Der Nutzer einer Waschanlage müsse sich
vielmehr darüber im Klaren sein und darauf einstellen, dass der Boden in der Halle durch Wasser
und Waschmittel rutschig sei.
Doch selbst, wenn der Betreiber zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre, so
treffe den Autofahrer hier jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden, dass dies zu einem völligen
Haftungsausschluss des Anlagenbetreibers führe, so die Richter. Statt aus der Einfahrt wieder heraus
und außen um das Gebäude zum Verkaufsraum zu gehen, habe er bewusst den kürzeren Weg durch den
Innenbereich der Waschhalle gewählt. Nach der Lebenserfahrung habe er aber damit rechnen müssen,
dass es dort rutschig war. Darin, dass er gleichwohl die Abkürzung durch die Halle nahm, sei ein
"schwerwiegendes Verschulden" zu sehen, das eine Haftung des Anlagenbetreibers ausschließe.