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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Aktueller Stand der Technik ist ausschlaggebend

Urteil: Keine Wandlung wegen hochdrehendem Automatikgetriebe

Ein Automatikgetriebe ist nicht mangelhaft, wenn es zwar zu einem zeitweisen Hochdrehen des Motors führt, jedoch dem neuesten Stand der Technik entspricht. Das hat das OLG Brandenburg in einem Urteil entschieden. In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall ging es um einen Mann, der einen Neuwagen mit der Sonderausstattung "Getriebe Autotronic" bestellte. Diese Bezeichnung wird von Mercedes für stufenlose Automatikgetriebe nach dem CVT-Prinzip in A- und B-Klasse verwendet.

Nach der Auslieferung beklagte sich der Kunde darüber, dass das Getriebe nicht ordnungsgemäß funktioniere. Der Motor drehe konstant bei 5.000 U/min zu hoch. Bei Verringerung der Geschwindigkeit schalte das Getriebe nicht herunter; bei gebremsten Fahrten bergab toure der Motor ebenso hoch wie bei Fahrten bergauf, wenn man Gas wegnehme. Der vor Abschluss des Kaufvertrages probegefahrene, mit einem etwas älteren Automatikgetriebe ausgestattete Vorführwagen habe diese Verhaltensweisen nicht gezeigt. Der Kunde verlangte deshalb vom Händler die Rücknahme des gekauften Wagens. Als diese verweigert wurde, ging der Fall vor Gericht, und dieses gab dem Händler Recht (Urteil vom 19.03.2008; - 4 U 135/07 -).

Laut einem Sachverständigengutachten funktioniere das Getriebe einwandfrei und beschleunige der Pkw ordnungsgemäß. Zwar treffe es zu, dass im Fahrprogramm "S" bei plötzlicher Gaswegnahme keine Drehzahlabsenkung erfolge und bei Fahrten bergab unter Betätigung der Bremse ein Anstieg der Drehzahl zu verzeichnen sei. Hierbei handle es sich aber um herstellerseits gewollte Funktionen des Automatikgetriebes, die dem Stand der Technik entsprächen.

Wenn - wie hier - die Fahrzeugbestellung des Kunden keine Angabe zu einer bestimmten Baureihe oder einem bestimmten Stand der Software des Automatikgetriebes enthalte, dann schulde der Händler dasjenige Automatikgetriebe, das zur Zeit der Bestellung in die Modellreihe des fraglichen Typs eingebaut werde. Dieser Verpflichtung, so das Gericht, sei er nachgekommen. Nur, wenn ein Händler einen Pkw mit älterem Automatikgetriebe ausliefere, das dem Stand der Technik nicht mehr entspreche, berechtige dies den Kunden zum Rücktritt; nicht aber der umgekehrte Fall, in dem der Käufer lieber ein Getriebe älterer Baureihe erhalten hätte, so das Gericht.
text  Hanno S. Ritter
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