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Ein Geländewagenfahrer, dessen Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird, darf grundsätzlich einen gleichwertigen
Wagentyp als Ersatz mieten und die Kosten vom Unfallverursacher erstattet verlangen. Er muss sich nicht auf Autos
der gleichen Fahrzeuggruppe verweisen lassen, entschied das Amtsgericht Wesel.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war der Fahrer eines allradgetriebenen Opel Frontera in einen Unfall
verwickelt worden, bei dem sein Fahrzeug stark beschädigt wurde. Der Unfallverursacher meldete den Fall seiner
Haftpflichtversicherung, die zum größten Teil für den Schaden aufkam. Streit gab es allerdings über die Höhe
der Mietwagenkosten.
Der Frontera-Fahrer hatte für die Dauer der Reparatur einen anderen Geländewagen, einen Kia Sorento, gemietet.
Der Unfallgegner und dessen Versicherung waren aber der Ansicht, dass er nur ein Fahrzeug der gleichen "Fahrzeuggruppe"
hätte mieten dürfen, der der Opel Frontera angehörte, z.B. einen 3er-BMW oder C-Klasse-Mercedes. Das wäre deutlich
kostengünstiger gewesen. Das Amtsgericht Wesel gab jedoch dem Geländewagenfahrer Recht (Urteil vom 27.03.2008,
- 5 C 417/07 -).
Zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges eines Unfallfahrzeuges dürfe sich der Geschädigte grundsätzlich ersatzweise
denselben oder einen gleichwertigen Wagentyp mieten. Dies gelte auch im Falle eines allradgetriebenen
Geländewagens. Der Geschädigte sei nicht gehalten gewesen, nur ein Fahrzeug anzumieten, das laut Schwacke-Liste
derselben Fahrzeuggruppe zugeordnet war wie der Opel Frontera, denn zwischen den dort aufgeführten Modellen und
seinem eigenen allradgetriebenen Geländewagen bestünden in Bauart und Antriebsart wesentliche Unterschiede. Auf
Fahrzeuge, die seinem eigenen Wagen nicht gleichwertig seien, müsse sich der Geschädigte aber nicht verweisen
lassen, so der Amtsrichter.