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Gericht: Keine Ausnahme auch beim Abschleppen eines anderen Pkw
Urteil: Gebühr für begonnenen Abschleppvorgang immer fällig
Von einem Autofahrer, der seinen verboten geparkten Pkw wegfährt, bevor dieser auf dem Abschleppwagen landet, können die Kosten
für die Abschleppfirma auch dann verlangt werden, wenn anschließend ein anderer Pkw in unmittelbarer Nähe abgeschleppt wird.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Polizeibeamte hatten den Abschleppdienst herbeigerufen, um das in der Nähe einer Diskothek in Koblenz im absoluten Halteverbot
abgestellten Auto einer Frau abschleppen zu lassen. Nachdem untersucht worden war, ob ein Gang eingelegt ist, erschien die
Fahrzeugführerin und fuhr ihr Fahrzeug weg.
Der Abschleppdienst entfernte daraufhin kostenpflichtig ein anderes Fahrzeug, das sich ebenfalls in dem Bereich vor der
Diskothek befand. In der Folgezeit setzte das Polizeipräsidium Koblenz gegenüber der Frau Kosten von 87,72 Euro fest. Darin
waren auch Kosten enthalten, die das beauftragte Unternehmen für den abgebrochenen Abschleppvorgang verlangt hatte. Hiermit
war die Dame nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Doch auch diese blieb erfolglos.
Die Richter stellten fest, dass der Kostenbescheid rechtmäßig sei. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot
abgestellt, mithin sei das Abschleppen als solches in Ordnung. Auch die Höhe der Kostenfestsetzung sei gerechtfertigt. Ein
Abschleppdienst könne für einen (abgeschlossenen) Abschleppvorgang pauschal 55 Euro nebst Sonntagszuschlag in Höhe von 42 Euro
netto verlangen. Dieser Betrag umfasse die Anfahrt, vorbereitende Maßnahmen, das Aufladen und schließlich das Verbringen des
Fahrzeugs.
Werde der Abschleppvorgang - aus welchen Gründen auch immer - nicht komplett ausgeführt, so könne der beauftragte Unternehmer
die Hälfte dieser Pauschale als Entgelt beanspruchen, auch wenn er nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug
abgeschleppt und auch hierfür Kosten in Rechnung gestellt habe, heißt es hinreichend unkonkret in der Entscheidung (Urteil vom
10.11.2008; -3 K 416/08.KO -).
text Hanno S. Ritter
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