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Sonntag, 13. Oktober 2024
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Gericht: Unterschied, ob Tür von innen oder außen geöffnet wird

Urteil: Zur Schuldfrage bei unachtsamem Öffnen der Autotür

Wer ein parkendes Auto mit einer von innen leicht geöffneten Tür passiert, muss mit dem plötzlichen vollständigen Aufstoßen rechnen und haftet im Fall der Kollision oft hälftig mit. Diese übliche Rechtsprechung gilt jedoch nur eingeschränkt, wenn die Tür von einer außen neben dem Auto stehenden Person geöffnet wird, entschied das OLG Hamm. In dem Fall stand die spätere Klägerin neben der bereits leicht geöffneten hinteren Tür ihres geparkten Fahrzeugs. Als sie die Autotür komplett öffnete, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, bei dem sie auch leicht verletzt wurde. Weil die Beteiligten über die Schuldfrage uneins waren, landete die Sache vor dem Amtsgericht, das die Beiträge beider Parteien gleich gewichtete.

Das Oberlandesgericht hielt dies im von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren jedoch nicht für der Sach- und Rechtslage entsprechend. Vielmehr wiege der Verursachungsbeitrag der Klägerin zu ihrem Schaden doppelt so schwer wie der der Beklagten. Es sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass grundsätzlich denjenigen, der unter Verstoß gegen § 14 I StVO die Fahrzeugtür öffne und dadurch eine Kollision mit einem vorbeifahrenden Auto verursache, ein gegenüber diesem überwiegender Haftungsanteil treffe, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 23.01.2009; - 9 U 152/08 -).

Entgegen der Auffassung im erstinstanzlichen Urteil begründet aber der vorliegende Sachverhalt nach Meinung des OLG davon keine Ausnahme. Es bestehe ein Unterschied zwischen dem teilweisen Öffnen einer Türe von innen, was für den vorbeifahrenden Autofahrer eine gewisse Signalwirkung für das (häufig vorkommende) Bevorstehen einer weiteren - unachtsamen - Türöffnung begründe, und dem bloßen Stehen der Klägerin neben ihrem Fahrzeug.

Dem komme eine gleich hohe Signalwirkung nämlich nicht zu, so die Richter. Vielmehr dürfe auch und gerade dann der Fahrer des vorbeifahrenden Fahrzeugs darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich weit geöffnet wird, weil - anders als der möglicherweise in seiner Sicht nach hinten behinderte Fahrzeuginsasse - die neben dem haltenden Kfz befindliche Person sein Herannahen "durch bloße Blickwendung unschwer bemerken" könne.

Die unachtsame Frau am parkenden Auto bekommt nur ein Drittel ihres Schadens ersetzt und muss sich auch beim Schmerzensgeld ein Eigenverschulden von zwei Dritteln anrechnen lassen.
text  Hanno S. Ritter
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