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Gericht: Verträge stellen ein einheitliches Mietverhältnis dar
Urteil: Garagenstellplatz nur zusammen mit Wohnung kündbar
Wurde beim Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung auch ein Stellplatz in der Tiefgarage des Anwesens mitvermietet,
kann letzterer später nicht einfach separat gekündigt werden. Es handelt sich dabei selbst dann um ein einheitliches
Mietverhältnis, wenn es in getrennten Urkunden vereinbart wurde, entschied jetzt ein Amtsgericht.
Die betroffenen Mieter waren in dem Anwesen vor dreieinhalb Jahrzehnten eingezogen und hatten parallel zum Mietvertrag
für die Wohnung den für die Garage erhalten, berichtet die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg.
Der persönliche Stellplatz blieb den Mietern auch erhalten, als sie drei Jahre nach dem Ersteinzug in eine andere Wohnung
der Anlage umzogen. Sämtliche Wohnungen und Garagenstellplätze befanden sich bis zur erst viel später erfolgten
Eigentümeraufteilung in einer Hand. Nun aber kündigte der neue Garagenbesitzer den Vertrag, um die Plätze für eine erheblich
höhere Monatsrate neu vermieten zu können.
Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschied. Auch nach dem Umzug der Mieter in die andere Wohnung des
Anwesens sei das Mietverhältnis über den Garagenstellplatz mit dem Wohnungsmietvertrag untrennbar verbunden geblieben,
weil zum damaligen Zeitpunkt die Wohnungseigentümer gleichzeitig die Eigentümer der Garagenstellplätze gewesen seien.
Die 23 Jahre nach dem Abschluss des zweiten Wohnungsmietvertrages erfolgte Teilung des Anwesens in Wohnungseigentum
habe auf die Einheitlichkeit des Mietverhältnisses über die Wohnung einerseits und den Garagenstellplatz andererseits
dabei keinen Einfluss, heißt es in dem Urteil (- 2 C 907/08 - ). Vielmehr könnten jetzt Wohnung und Garage nur zusammen
im Namen aller Eigentümer gekündigt werden. Da die isolierte Kündigung des Garagenstellplatzes allein also rechtlich
wirkungslos sei, müsse das Mietverhältnis über den Garagenstellplatz zu den vereinbarten Bedingungen fortbestehen
bleiben.
text Hanno S. Ritter
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