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Donnerstag, 25. April 2024
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Gericht: Strafe muss für abschreckende Wirkung empfindlich treffen

Urteil: Doppeltes Bußgeld auch für Geringverdiener

Armut schützt vor Strafe nicht. Dies gilt auch im Straßenverkehr, entschied das Oberlandesgericht Koblenz und bestätigte das doppelte Bußgeld gegen einen mehrfach mit Verkehrsverstößen erwischten Geringverdiener. Dem Beschluss des Gerichts vom März 2010, über den jetzt der Deutsche Anwaltverein berichtet, lag der Fall eines Autofahrers zugrunde, der außerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h erwischt worden und vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 450 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Dagegen legte der Mann unter Verweis auf seinen geringen Nettoverdienst von 950 Euro Beschwerde ein. Diese wurde - insoweit - jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen.

Zwar korrigierte das OLG die erstinstanzlich verhängte Geldbuße auf das gesetzlich zutreffende Maß und hob die pauschale Verdoppelung sowohl der Geldbuße als auch des Fahrverbots auf. Bei der Bemessung des Bußgeldes sei zunächst einmal vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs auszugehen, der zum Tatzeitpunkt tatsächlich bei 150 Euro lag, so die Richter. Im vorliegenden Fall sei zu bedenken, dass der Fahrer vorsätzlich zu schnell gefahren sei. Ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes von 300 Euro sei jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen sei: zweimal wegen zu geringem Sicherheitsabstand und einmal wegen 23 km/h zu viel Geschwindigkeit außerorts.

Bei einer neuerlichen Tempoüberschreitung sehe der Bußgeldkatalog eine Verdopplung des Bußgeldes vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen könnten nicht zu einer Bußgeld-Minderung herangezogen werden, schließlich könne eine abschreckende Wirkung nur erreicht werden, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich treffe. Das Gebot, bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, sei nicht dahin misszuverstehen, dass nur solche Geldbußen festzusetzen seien, die sich für den Betroffenen nicht belastend auswirken. "Der Charakter der Buße als 'gerechter Gegenschlag' und spürbarer Ordnungsruf muss erhalten bleiben", heißt es in der Entscheidung (- 2 SsBs 20/10 -) wörtlich.

Den Zahlungsschwierigkeiten des Mannes kam das Gericht jedoch mit einem Aufschub sowie der Möglichkeit einer Ratenzahlung entgegen.
text  Hanno S. Ritter
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