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Samstag, 7. Dezember 2024
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Gericht: Keine Verwirklichung typischer Gefahren des Straßenverkehrs

Urteil: Einkaufswagen-Crash taugt nicht zur Unfallflucht

Einkaufswagen sind keine Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes. Macht sich deshalb ein Autofahrer aus dem Staub, nachdem auf einem Parkplatz ein anderes Auto versehentlich durch seinen Einkaufswagen lädiert wurde, kann man ihm jedenfalls keine Fahrerflucht vorwerfen, so das Landgericht Düsseldorf. Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der Betroffene gerade mit dem Ausladen eines seiner zwei Einkaufswagen beschäftigt, als der andere Wagen sich selbständig machte und gegen einen in einer gegenüberliegenden Parklücke abgestellten Alfa Romeo rollte. Obwohl der Mann den Aufprall und wohl auch den später mit knapp 1.500 Euro taxierten Schaden wahrgenommen hatte, holte er sich "den Ausreißer" einfach zurück und fuhr schließlich mit seinem dem Arbeitgeber gehörenden Lkw davon.

Natürlich wurde er aber erwischt und später vom zuständigen Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und zu einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt wurde. Dagegen ging der Mann in Berufung - und bekam Recht.

Der Tatbestand einer Fahrerflucht setze das unerlaubte Entfernen vom Ort des Geschehenes nach einem Verkehrsunfall voraus, bei dem sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben, heißt es sinngemäß in der Entscheidung (- 29 Ns 3/11 -). Das wäre klar der Fall, wenn sich für die zum Crash führenden Vorgänge wenigstens einer der Beteiligten mittels eines Fahrzeugs fortbewegt hätte.

Allein die Bewegung des Einkaufswagens reiche nicht aus, weil dieser offensichtlich kein Fahrzeug darstelle. Nach Sinn und Zweck der Unfallflucht-Vorschrift im § 142 StGB sei diese damit nicht anwendbar, so die Richter, die sich damit anders positionieren als die herrschende Meinung in der Rechtsprechung. Die Tatsache, dass die in der Praxis häufig auftretenden Schäden durch Einkaufswägen von den Zivilgerichten teilweise der Kfz-Haftpflichtversicherung und nicht der Privat-Haftpflicht-Versicherung zugerechnet werden, habe auf die strafrechtliche Bewertung keinen Einfluss.

Zwar setzt der Wortlaut des Strafgesetzbuchs die Beteiligung eines Fahrzeugs an einem Verkehrsunfall nicht unbedingt voraus, etwa beim Zusammenprall zweier Fußgänger. Doch die Grenzen für einen solchen verkehrsrechtlichen Tatbestand sind nach Auffassung der nordrhein-westfälischen Richter ausgereizt, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Gefahrenpotential weder des Autos des Geschädigten noch das des Verursachers in irgendeiner Weise zum eigentlichen Crash beigetragen haben. Das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einem Parkplatz hat mit der besonderen Schadensträchtigkeit und den typischen Vorgängen des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun, womit von einer Fahrerflucht keine Rede sein kann.

Der Mann wurde aus Rechtsgründen strafrechtlich freigesprochen und musste nur zivilrechtlich mit Schadenersatz geradestehen.
text  Hanno S. Ritter
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